Sozialversicherungen leisten viel für die Rehabilitation, teils profitieren auch Privatpatienten davon. Private Krankenversicherungen und Versorgungswerke halten sicher eher zurück. Die Leistungen der Beihilfe für Beamte orientieren sich an der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Wenn privatversicherte Patienten eine ambulant verordnete medizinische Rehabilitation oder Anschlussheilbehandlung (AHB) brauchen, kann möglicherweise die Gesetzliche Rentenversicherung als Kostenträger in Betracht kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Patienten müssen z.B. mindestens fünf Jahre beitragspflichtig beschäftigt gewesen sein, um Anspruch auf eine onkologische Reha zu erhalten.
Sonst bleiben im Wesentlichen die Private Krankenversicherung (PKV) und die Versorgungswerke für Angehörige freier Berufe als potenzielle Kostenträger bzw. Zuschussgeber, sofern es sich nicht um einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit handelt. Beide äußern sich jedoch zurückhaltend hinsichtlich ihrer Zuständigkeit bei einer medizinischen Rehabilitation.
Die PKV differenziert nach AHB und "reinen" Rehabilitationsmaßnahmen. Letztere seien grundsätzlich nicht leistungspflichtig, informiert der PKV-Verband und verweist auf die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (§ 5 Nr. 1d MVKK). Danach sind Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sowie Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Reha-Träger ausgeschlossen. Es sei denn, der Versicherte hat einen speziellen Kur- oder Reha-Tarif abgeschlossen, aus dem sich die Leistungspflicht ergibt.
Etwas anderes gilt bei der Anschlussheilbehandlung. Laut Auskunft des Verbands gebe es für die Versicherungen keinen Grund, einen AHB-Antrag abzulehnen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Das Versicherungsunternehmen entscheidet über eine Leistungszusage oder –absage auf Basis des Befundberichts, den der Privatpatient seinem Antrag beifügen muss. Ein einheitliches Formblatt existiert nicht, doch muss der Bericht auf die o.g. Kriterien Bezug nehmen. Zusätzlich kann die Versicherung einen anderen Arzt mit einem Gutachten beauftragen, um die Reha-Bedürftigkeit festzustellen. Hierzu schlägt sie dem Versicherten in der Regel mehrere Ärzte vor, die in Wohnortnähe tätig sind.
Die Anzahl der gestellten und bewilligten Anträge erhebt der PKV-Verband aus kartellrechtlichen Gründen nicht.
Unter Umständen können Versorgungswerke eine medizinische Reha bezuschussen, sofern hierdurch in medizinisch begründeten Fällen eine Berufsunfähigkeit verhindert werden kann oder die Wiederherstellung der Berufsfähigkeit möglich ist und kein anderer Kostenträger in der Pflicht steht (z.B. Gesetzliche Rentenversicherung, Krankenversicherung). "Zu welchem Prozentsatz die Kosten dann übernommen werden, richtet sich nach dem Einzelfall und der Satzung", sagt Stefan Strunk von der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen. Tatsächlich dürfte dies aber eher selten der Fall sein, so führen die Geschäftsberichte des Ärzte-Versorgungswerks Westfalen-Lippe 2017 und 2016 lediglich für das Vorjahr 2015 einen Zuschuss in Höhe von 100.000 Euro an bezogen auf Gesamtleistungen von 426 Millionen Euro. Andere Versorgungswerke weisen diesen Leistungsbereich erst gar nicht aus. Die Bezuschussung einer AHB ist von vorneherein ausgeschlossen.
Für Beamte und deren Familie existiert mit der die Beihilfe ein ergänzendes Kostenerstattungssystem, so dass sich die Absicherung in der privaten Krankenversicherung meist auf 50 oder 30 Prozent beschränkt. Von den individuell abgeschlossenen Versicherungsverträgen sowie den Beihilfeordnungen der Länder bzw. des Bundes hängt ab,
welche Kosten die Beihilfe tatsächlich trägt und
Leistungsrechtlich, d.h. im Hinblick auf die erstattungsfähigen Kosten, orientiere sich die Beihilfe fast komplett an der Gesetzlichen Krankenversicherung, informiert das Bundesverwaltungsamt. Lediglich der Weg der Erstattung sei anders, da die Patienten zunächst in Vorleistung treten. Daten, in welchem Umfang rehabilitative Leistungen beantragt und bewilligt worden sind, liegen nicht vor bzw. werden nicht ausgewertet. Das Amt begründet dies mit den abrechnungstechnischen Besonderheiten, so kann ein Beihilfeantrag verschiedene Posten enthalten oder sich die Erst- und Folgerechnung einer Reha-Maßnahme auf verschiedene Beihilfeanträge verteilen.