"Wer soll für mich entscheiden, wenn ich nicht mehr dazu in der Lage bin?" Diese Frage sollte sich jeder Erwachsene stellen.
Sofern nicht anderweitig geregelt, bestimmt das Amtsgericht, wer die Interessen des Patienten vertreten soll. In der Regel wird ein einzelner Betreuer benannt, entweder eine nahestehende Person, die sich hierzu bereit erklärt hat, oder eine fremde Person, die die Aufgabe ehrenamtlich oder als Berufsbetreuer übernimmt. Möglicherweise hat der Patient schon vorab in einer Betreuungsverfügung eine Person festgelegt, der das Gericht die Betreuung übertragen soll.
Der Betreuungsumfang richtet sich nach der Erforderlichkeit. Er kann auf die medizinische und pflegerische Versorgung beschränkt sein, ohne Vermögens-, Renten- und Wohnungsfragen einzubeziehen. Die Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Entscheidend ist, dass das Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen gewahrt bleibt. "Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden." (§ 1896 Abs. 1a BGB) Bei wichtigen Entscheidungen muss der Betreuer nochmals eine Genehmigung des Gerichts einholen.
Wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, kann ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Betreuers vermieden werden, denn sie ist weitreichender als eine Betreuungsverfügung. In der Vollmacht bestimmt der Patient eine oder mehrere Personen seines Vertrauens, zum Beispiel Partner oder Kinder, die seine Interessen - wenn erforderlich - wahren sollen. Die Vollmacht berechtigt zur Vertretung des Vollmachtgebers.
Grundsätzlich existiert keine Vorschrift, in welcher Form eine Vollmacht zum Ausdruck gebracht werden muss, um rechtsgültig zu sein. Doch sollte sie vom Vollmachtgeber schriftlich verfasst und unterschrieben werden, um Beweiskraft erlangen zu können. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz betont in seinem Musterformular, dass "die Vollmacht nur wirksam [sei], solange die bevollmächtigte Person die Vollmachtsurkunde besitzt und bei Vornahme eines Rechtsgeschäfts die Urkunde im Original vorlegen kann."
Die Vorsorgevollmacht soll Klarheit schaffen: Für welche Lebensbereiche wird die Vollmacht erteilt (z. B. Gesundheit und Pflege, Wohnen, Vermögen, Post, Behörden) und welche Befugnisse erhält die bevollmächtigte Person in den jeweiligen Bereichen. Bei medizinischen Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen ist es unabdingbar, dass der Vollmachtgeber die genauen Befugnisse schriftlich festhält:
Bei solchen weitreichenden Entscheidungen sowie bei Fragen einer geschlossenen Unterbringung oder ärztlichen Zwangsmaßnahme muss das Betreuungsgericht zusätzlich seine Genehmigung erteilen. Die Einbindung eines Gerichtes kann jedoch entfallen, wenn sich die bevollmächtigte Person und der behandelnde Arzt über den Willen des Patienten einig sind.
Eine Organspende setzt voraus, dass der Patient sich zu Lebzeiten entsprechend geäußert hat (Organspenderausweis) oder die bevollmächtigte Person hierzu ausdrücklich befugt hat.
Zusätzlich können die Wünsche des Patienten in einer Patientenverfügung festgehalten werden.
Die Vertretungsvollmacht sollte der bevollmächtigten Person im Original vorliegen. Andernfalls ist es möglich die Vollmacht im eigenen Haushalt aufzubewahren oder einer dritten Person zur treuhänderischen Verwahrung zu geben.
Zudem können Patienten ihre Bevollmächtigungserklärung, Betreuungsverfügung und/oder Patientenverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer melden (www.vorsorgeregister.de), sodass im Bedarfsfall Kenntnis besteht, dass ein solches Dokument vorliegt.